Privatverkäufe: Abwicklung
über Händler bei Ersterwerb
Bei Privat-zu-Privat-Verkäufen muss der Käufer nachweisen, dass es sich nicht um einen Ersterwerb handelt (z. B. durch einen aktuellen Waffenregisterauszug).
Liegt kein Nachweis vor, muss der Verkauf verpflichtend über einen Waffenhändler abgewickelt werden.
- Der Händler überprüft im Zentrales Waffenregister
- bestehende Waffenverbote
- ob es sich kategorieweise um einen Ersterwerb handelt
- falls zutreffend:
- 4 Wochen Wartefrist bei Ersterwerb der jeweiligen Kategorie (ausgenommen Waffenpass-Inhaber)
- Die gebraucht erworbene Waffe muss vom Verkäufer zu uns gebraucht werden, nicht vom Käufer (dieser darf die Waffe zu diesem Zeitpunkt noch nicht besitzen)
- Die Wartefrist startet mit dem Datum des Kaufentscheids bzw. des Kaufvertrags