Waffenregis­trierung

Privatverkäufe: Abwicklung
über Händler bei Ersterwerb

  • Bei Privat-zu-Privat-Verkäufen muss der Käufer nachweisen, dass es sich nicht um einen Ersterwerb handelt (z. B. durch einen aktuellen Waffenregisterauszug).

  • Liegt kein Nachweis vor, muss der Verkauf verpflichtend über einen Waffenhändler abgewickelt werden.

  • Der Händler überprüft im Zentrales Waffenregister
    • bestehende Waffenverbote
    • ob es sich kategorieweise um einen Ersterwerb handelt
    • falls zutreffend: 
      • 4 Wochen Wartefrist bei Ersterwerb der jeweiligen Kategorie (ausgenommen Waffenpass-Inhaber)
      • Die gebraucht erworbene Waffe muss vom Verkäufer zu uns gebraucht werden, nicht vom Käufer (dieser darf die Waffe zu diesem Zeitpunkt noch nicht besitzen)
      • Die Wartefrist startet mit dem Datum des Kaufentscheids bzw. des Kaufvertrags
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