WaffG-Novelle 2025 – Wichtige Änderungen ab 1. November 2025
Mit 1. November 2025 treten Teile der WaffG-Novelle (BGBl. I 56/2025) in Kraft. Dieses Informationsblatt fasst die wichtigsten Punkte für den Waffenhandel zusammen.
1. NEU: Wartefrist von 4 Wochen
beim Ersterwerb (§ 41f WaffG)
- 4 Wochen Wartefrist bei Ersterwerb der jeweiligen Kategorie (ausgenommen Waffenpass Inhaber)
- Überlassung/Übergabe der Waffe ist erst nach Ablauf der Frist erlaubt.
- Gilt für Handelskäufe und Privatkäufe.
- Ersterwerb liegt vor, wenn im Zentrales Waffenregister keine Waffe dieser Kategorie eingetragen ist.
- Die Wartefrist gilt je Kategorie getrennt (Kategorie B ≠ Kategorie C).
- Die Waffe muss während der Wartefrist beim Händler gelagert werden → Lagergebühr zulässig.
Ausnahmen:
- Inhaber eines Waffenpasses
- Gesicherte Ausfuhr/Verbringung in den Wohnsitzstaat (z. B. mittels § 37-Erlaubnisschein)
2. Privatverkäufe – Abwicklung
über Händler bei Ersterwerb
Bei Privat-zu-Privat-Verkäufen muss der Käufer nachweisen, dass es sich nicht um einen Ersterwerb handelt (z. B. durch einen aktuellen Waffenregisterauszug).
Liegt kein Nachweis vor, muss der Verkauf verpflichtend über einen Waffenhändler abgewickelt werden.
- Der Händler überprüft im Zentrales Waffenregister
- bestehende Waffenverbote
- ob es sich kategorieweise um einen Ersterwerb handelt
- falls zutreffend:
- 4 Wochen Wartefrist bei Ersterwerb der jeweiligen Kategorie (ausgenommen Waffenpass-Inhaber)
- Die gebraucht erworbene Waffe muss vom Verkäufer zu uns gebraucht werden, nicht vom Käufer (dieser darf die Waffe zu diesem Zeitpunkt noch nicht besitzen)
- Die Wartefrist startet mit dem Datum des Kaufentscheids bzw. des Kaufvertrags
3. Männliche österreichische Staatsbürger
(unabhängig vom Alter)
Antragstellung:
Bei der Antragstellung muss einer der folgenden Nachweise vorgelegt werden:
- Tauglichkeit / Stellungsergebnis
- Abgeleisteter Präsenz- oder Zivildienst
- Nicht wehrpflichtig
Ohne Antragstellung bzw. ohne Nachweis:
Es ist ein neues/erneutes waffenpsychologisches Gutachten verpflichtend.
Hinweis:
Bei der Antragstellung muss der Psychologe angegeben werden.