Waffengesetz

Waffengesetz (WaffG)
Novelle 2025 Phase 1

WaffG-Novelle 2025 – wichtige Änderungen ab 1. November 2025.
Am 1. November 2025 traten Teile der WaffG-Novelle (BGBl. I 56/2025) in Kraft.
Dieses Informationsblatt fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

4 Wochen Wartefrist bei Ersterwerb (§ 41f WaffG)

  • Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie B oder C gilt eine Wartefrist von 4 Wochen.
  • Als Ersterwerb gilt, wenn der Käufer noch keine Waffe dieser Kategorie im Zentralen Waffenregister (ZWR) eingetragen hat
  • Die Wartefrist gilt sowohl für Käufe im Waffenhandel als auch für Privatkäufe.
  • Die Wartefrist ist Kategorie bezogen – ein Ersterwerb der Kategorie B ist getrennt vom Ersterwerb der Kategorie C zu beurteilen.
  • Während der Wartefrist ist die Waffe beim Händler zu hinterlegen.
  • Die Überlassung der Waffe darf erst nach Ablauf dieser Frist
  • Ausgenommen von dieser Regel sind Inhaber eines Waffenpass.

Privatverkäufe: Abwicklung über Händler bei Ersterwerb

  • Bei Privat-zu-Privat-Käufen muss der Käufer nachweisen, dass es sich nicht um einen Ersterwerb der betreffenden Kategorie handelt.
    • Der Nachweis kann z. B. durch einen Auszug aus dem Zentralen Waffenregister (ZWR) Ein ZWR-Auszug kann über uns bezogen werden.
  • Liegt kein entsprechender Nachweis vor, muss die Abwicklung des Privatverkaufs über einen befugten Waffenhändler
  • Der Waffenhändler prüft im Zentralen Waffenregister (ZWR):
    • ein bestehendes Waffenverbot
    • ob ein Ersterwerb vorliegt (kategoriebezogen),
    • den Beginn der Wartefrist.
  • Der Beginn der Wartefrist ist der Tag der Übernahme der Waffe durch den Waffenhändler.

 

Neue Anforderungen bei Waffenbesitzkarten/
Waffenpass Anträgen (§ 58 Abs. 38)

Antragstellung auf Waffenbesitzkarte (WBK)

  • Die Regelung betrifft alle männlichen österreichischen Staatsbürger, unabhängig vom Alter.
  • Vor Durchführung eines waffenpsychologischen Gutachtens muss bei der zuständigen Waffenbehörde ein Antrag auf Ausstellung einer WBK gestellt werden.
  • Bei der Antragstellung ist eine der folgenden Nachweise vorzulegen:
    • Tauglichkeit / Stellungsergebnis, oder
    • abgeleisteter Präsenzdienst oder Zivildienst, oder
    • Nachweis der Nicht-Wehrpflicht.
  • Angabe der Psychologin / des Psychologen


Kurz zusammengefasst:

  • Alle österreichischen Staatsbürger müssen vorab bei ihrer zuständigen Waffenbehörde einen Antrag auf Waffenbesitzkarte stellen – unter Angabe der Waffenpsychologin/des Waffenpsychologen und ggf. mit entsprechendem Wehrdienst-Nachweis.


Unsere Waffenpsychologin:

Mag. Dr. Ingrid Ecker
Ernestine-Grüner-Straße 11
4910 Ried im Innkreis
07752/89771
office@goanddrive.at
www.goanddrive.at

Stand: November 2025, Änderungen vorbehalten

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