Waffengesetz (WaffG)
Novelle 2025
WaffG-Novelle 2025 – wichtige Änderungen ab 1. November 2025 und ab 28. April 2026.
Dieses Informationsblatt fasst die wichtigsten Punkte zusammen.
Altersgrenzen deutlich angehoben
- Grundsätzlich:
- 25 Jahre für Kat. B
- 21 Jahre für Kat. C
* Ausnahmen: Jäger, Sportschützen, Soldaten
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Neue Regeln für Schusswaffen der Kategorie C
Erwerb und Besitz nur mehr mit:
- WBK/Waffenpass (auch „light“)
- oder gültiger Jagdkarte
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Ersterwerb – § 41f WaffG (4 Wochen Wartefrist)
- Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie B oder C gilt eine Wartefrist von 4 Wochen.
- Als Ersterwerb gilt, wenn der Käufer noch keine Waffe dieser Kategorie im Zentralen Waffenregister (ZWR) eingetragen hat, gilt auch bei Schenkung.
- Die Wartefrist gilt sowohl für Käufe im Waffenhandel als auch für Privatkäufe.
- Die Wartefrist ist Kategorie bezogen – ein Ersterwerb der Kategorie B ist getrennt vom Ersterwerb der Kategorie C zu beurteilen.
- Während der Wartefrist ist die Waffe beim Händler zu hinterlegen.
- Die Überlassung der Waffe darf erst nach Ablauf dieser Frist
- Ausgenommen von dieser Regel sind Inhaber eines Waffenpass.
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Privatverkäufe: Abwicklung über Händler
Bei Privat-zu-Privat-Käufen muss über einen befugten Waffenhändler erfolgen
- Der Waffenhändler prüft im Zentralen Waffenregister (ZWR):
- ein bestehendes Waffenverbot
- ob ein Ersterwerb vorliegt (kategoriebezogen),
- den Beginn der Wartefrist.
- Der Beginn der Wartefrist ist der Tag der Übernahme der Waffe durch den Waffenhändler.
- Registrierung erfolgt durch den Händler
- Käufer und Verkäufer müssen gleichzeitig vor Ort sein
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Anforderungen bei Waffenbesitzkarten/
Waffenpass Anträgen (§ 58 Abs. 38)
Antragstellung auf Waffenbesitzkarte (WBK)
- Die Regelung betrifft alle männlichen österreichischen Staatsbürger, unabhängig vom Alter.
- Vor Durchführung eines waffenpsychologischen Gutachtens muss bei der zuständigen Waffenbehörde ein Antrag auf Ausstellung einer WBK gestellt werden.
- Bei der Antragstellung ist eine der folgenden Nachweise vorzulegen:
- Tauglichkeit / Stellungsergebnis, oder
- abgeleisteter Präsenzdienst oder Zivildienst, oder
- Nachweis der Nicht-Wehrpflicht.
- Angabe der Psychologin / des Psychologen
- Erstausstellung: 5 Jahre befristet.
- Danach:
- Neuausstellung unbefristet
- erneute Überprüfung erforderlich
Kurz zusammengefasst:
- Alle österreichischen Staatsbürger müssen vorab bei ihrer zuständigen Waffenbehörde einen Antrag auf Waffenbesitzkarte stellen – unter Angabe der Waffenpsychologin/des Waffenpsychologen und ggf. mit entsprechendem Wehrdienst-Nachweis.
Unsere Waffenpsychologin:
Mag. Dr. Ingrid Ecker
Ernestine-Grüner-Straße 11
4910 Ried im Innkreis
07752/89771
office@goanddrive.at
www.goanddrive.at
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Erwerb von Munition deutlich strenger geregelt
- Munitionserwerb nur mehr für Berechtigte
- Erforderlich ist künftig:
- Waffenbesitzkarte (WBK) oder Waffenpass
- oder gültige Jagdkarte
- oder Auszug aus dem ZWR über den Besitz einer entsprechenden Schusswaffe
* Betrifft alle Munitionskategorien, insbesondere auch Büchsenpatronen, Schrotpatronen
* Spontankäufe ohne entsprechende Dokumente entfallen
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Begriff „Wesentliche Teile“ ausgeweitet
- Neue Definition: Gehäuse, im speziellen Griffstücke sind immer wesentliche Teile
Wechselsysteme zählen nun als zwei Teile (Lauf + Verschluss) - Registrierung bzw. Bewilligung erforderlich
* Rückerfassungspflicht innerhalb 1 Jahr
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Verschärfte Strafbestimmungen
Unbefugter Besitz von Waffen oder Munition:
- Geldstrafen bis 5.000 € (bzw. 7.000 € im Wiederholungsfall)
- Verstöße gegen Waffenverbote: Gerichtsdelikt möglich
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Übergangsfristen
- 1 Jahr: Registrierung wesentlicher Teile
- 2 Jahre: Anpassung bei Besitz von Kat. C ohne Berechtigung
- 6 Monate: Sonderregelungen (z. B. Prangerstutzen)
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Europäischer Feuerwaffenpass eingeschränkt
Jäger dürfen:
- Kat. B nicht mehr ohne Genehmigung mitnehmen
- Nur Kat. C weiterhin einfacher möglich
Achtung
Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit & inhaltliche Richtigkeit.
Stand: April 2026, Änderungen vorbehalten