Waffengesetz

WaffG-Novelle 2025 – Wichtige Änderungen ab 1. November 2025

Mit 1. November 2025 treten Teile der WaffG-Novelle (BGBl. I 56/2025) in Kraft. Dieses Informationsblatt fasst die wichtigsten Punkte für den Waffenhandel zusammen.

1. NEU: Wartefrist von 4 Wochen
beim Ersterwerb (§ 41f WaffG)

  • 4 Wochen Wartefrist bei Ersterwerb der jeweiligen Kategorie (ausgenommen Waffenpass Inhaber)
  • Überlassung/Übergabe der Waffe ist erst nach Ablauf der Frist erlaubt.
  • Gilt für Handelskäufe und Privatkäufe.
  • Ersterwerb liegt vor, wenn im Zentrales Waffenregister keine Waffe dieser Kategorie eingetragen ist.
  • Die Wartefrist gilt je Kategorie getrennt (Kategorie B ≠ Kategorie C).
  • Die Waffe muss während der Wartefrist beim Händler gelagert werden → Lagergebühr zulässig.


Ausnahmen:

  • Inhaber eines Waffenpasses
  • Gesicherte Ausfuhr/Verbringung in den Wohnsitzstaat (z. B. mittels § 37-Erlaubnisschein)


2. Privatverkäufe – Abwicklung
über Händler bei Ersterwerb

  • Bei Privat-zu-Privat-Verkäufen muss der Käufer nachweisen, dass es sich nicht um einen Ersterwerb handelt (z. B. durch einen aktuellen Waffenregisterauszug).

  • Liegt kein Nachweis vor, muss der Verkauf verpflichtend über einen Waffenhändler abgewickelt werden.

  • Der Händler überprüft im Zentrales Waffenregister
    • bestehende Waffenverbote
    • ob es sich kategorieweise um einen Ersterwerb handelt
    • falls zutreffend: 
      • 4 Wochen Wartefrist bei Ersterwerb der jeweiligen Kategorie (ausgenommen Waffenpass-Inhaber)
      • Die gebraucht erworbene Waffe muss vom Verkäufer zu uns gebraucht werden, nicht vom Käufer (dieser darf die Waffe zu diesem Zeitpunkt noch nicht besitzen)
      • Die Wartefrist startet mit dem Datum des Kaufentscheids bzw. des Kaufvertrags
  •  

3. Männliche österreichische Staatsbürger
(unabhängig vom Alter)

Antragstellung:
Bei der Antragstellung muss einer der folgenden Nachweise vorgelegt werden:

  • Tauglichkeit / Stellungsergebnis
  • Abgeleisteter Präsenz- oder Zivildienst
  • Nicht wehrpflichtig


Ohne Antragstellung bzw. ohne Nachweis:

  • Es ist ein neues/erneutes waffenpsychologisches Gutachten verpflichtend.

Hinweis:

  • Bei der Antragstellung muss der Psychologe angegeben werden.

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