Waffengesetz (WaffG)
Novelle 2025 Phase 1
WaffG-Novelle 2025 – wichtige Änderungen ab 1. November 2025.
Am 1. November 2025 traten Teile der WaffG-Novelle (BGBl. I 56/2025) in Kraft.
Dieses Informationsblatt fasst die wichtigsten Punkte zusammen.
4 Wochen Wartefrist bei Ersterwerb (§ 41f WaffG)
- Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie B oder C gilt eine Wartefrist von 4 Wochen.
- Als Ersterwerb gilt, wenn der Käufer noch keine Waffe dieser Kategorie im Zentralen Waffenregister (ZWR) eingetragen hat
- Die Wartefrist gilt sowohl für Käufe im Waffenhandel als auch für Privatkäufe.
- Die Wartefrist ist Kategorie bezogen – ein Ersterwerb der Kategorie B ist getrennt vom Ersterwerb der Kategorie C zu beurteilen.
- Während der Wartefrist ist die Waffe beim Händler zu hinterlegen.
- Die Überlassung der Waffe darf erst nach Ablauf dieser Frist
- Ausgenommen von dieser Regel sind Inhaber eines Waffenpass.
Privatverkäufe: Abwicklung über Händler bei Ersterwerb
- Bei Privat-zu-Privat-Käufen muss der Käufer nachweisen, dass es sich nicht um einen Ersterwerb der betreffenden Kategorie handelt.
- Der Nachweis kann z. B. durch einen Auszug aus dem Zentralen Waffenregister (ZWR) Ein ZWR-Auszug kann über uns bezogen werden.
- Liegt kein entsprechender Nachweis vor, muss die Abwicklung des Privatverkaufs über einen befugten Waffenhändler
- Der Waffenhändler prüft im Zentralen Waffenregister (ZWR):
- ein bestehendes Waffenverbot
- ob ein Ersterwerb vorliegt (kategoriebezogen),
- den Beginn der Wartefrist.
- Der Beginn der Wartefrist ist der Tag der Übernahme der Waffe durch den Waffenhändler.
Neue Anforderungen bei Waffenbesitzkarten/
Waffenpass Anträgen (§ 58 Abs. 38)
Antragstellung auf Waffenbesitzkarte (WBK)
- Die Regelung betrifft alle männlichen österreichischen Staatsbürger, unabhängig vom Alter.
- Vor Durchführung eines waffenpsychologischen Gutachtens muss bei der zuständigen Waffenbehörde ein Antrag auf Ausstellung einer WBK gestellt werden.
- Bei der Antragstellung ist eine der folgenden Nachweise vorzulegen:
- Tauglichkeit / Stellungsergebnis, oder
- abgeleisteter Präsenzdienst oder Zivildienst, oder
- Nachweis der Nicht-Wehrpflicht.
- Angabe der Psychologin / des Psychologen
Kurz zusammengefasst:
- Alle österreichischen Staatsbürger müssen vorab bei ihrer zuständigen Waffenbehörde einen Antrag auf Waffenbesitzkarte stellen – unter Angabe der Waffenpsychologin/des Waffenpsychologen und ggf. mit entsprechendem Wehrdienst-Nachweis.
Unsere Waffenpsychologin:
Mag. Dr. Ingrid Ecker
Ernestine-Grüner-Straße 11
4910 Ried im Innkreis
07752/89771
office@goanddrive.at
www.goanddrive.at
Stand: November 2025, Änderungen vorbehalten